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Willkommen bei der

Gemeinde Glauburg
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Aufgaben des Ortsgerichts

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Folgende Angelegenheiten

 


können beim Ortsgericht erledigt werden:


Beglaubigungen von Unterschriften

Die zu beglaubigende Unterschrift muss persönlich vor dem Ortsgericht vollzogen werden. Die/der Unterzeichnende muss sich durch gültigen Personalausweis ausweisen. Bei Vorlage eines anderen Ausweisdokumentes ist gleichzeitig eine gültige Meldebescheinigung mit vorzulegen. Blankounterschriften werden nicht beglaubigt.
Unterschriftsbeglaubigungen unter fremdsprachigen Dokumenten werden nur durchgeführt, wenn wir der Sprache hinreichend kundig sind. Ansonsten ist eine Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher beizufügen.
Sollte ein persönliches Erscheinen beim Ortsgericht aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, kommen wir auch vor Ort.

 

Beglaubigungen von Fotokopien

Es ist in jedem Fall das Original vorzulegen, von dem durch das Ortsgericht die entsprechenden Fotokopien gefertigt werden. Selbst gefertigte Fotokopien können nicht anerkannt werden. Eine Beglaubigung von Fotokopien von Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde usw.) ist nicht möglich.

 

Kirchenaustrittserklärungen

Ab dem 01.03.2017 sind für Kirchenaustrittserklärungen das Standesamt bzw. das Bürgerbüro der Gemeinde Glauburg zuständig.

 

Grundstücksschätzungen

Geschätzt werden können nur Immobilien, Grundstücke und Eigentumswohnungen, die innerhalb der Gemarkung Glauburg liegen. Eine Grundstücksschätzung muss formlos schriftlich durch den/die Eigentümer/in oder eine/n Miteigentümer/in beantragt werden. Ein aktueller Grundbuchauszug sowie die Versicherungspolice der Gebäude-Feuer-Versicherung (keine Beitragsrechnung) sind dem Antrag beizufügen. Ebenso beizufügen ist der letzte Einheitswertbescheid des Finanzamtes. Bei Eigentumswohnungen ist außerdem die Teilungserklärung mit Größe der Wohnung oder eine Wohnflächenberechnung vorzulegen. Nach Terminvereinbarung erfolgt eine Ortsbesichtung durch drei Mitglieder des Ortsgerichtes, danach wird eine Schätzungsurkunde erstellt, welche dann gegen Barzahlung der angefallenen Gebühren ausgehändigt wird.
 

Nachlasssicherung

Eine Nachlasssicherung wird dann vorgenommen, wenn hierzu ein Bedürfnis besteht, z.B. wenn diese vom Amtsgericht angeordnet wird oder die Erben einer verstorbenen Person unbekannt sind, oder ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.

 

Erbscheine

Ein evtl. erforderlicher Erbschein muss persönlich entweder direkt beim zuständigen Amtsgericht oder über einen Notar beantrag werden.
Genaue Angaben hierzu erhalten Sie ebenfalls bei dem zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht).

 

Erbschaftsausschlagung

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann entweder direkt beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) oder über das Ortsgericht erfolgen. Erfolgt die Ausschlagung über das Ortsgericht, ist die Beglaubigung der Unterschrift erforderlich.

Eine rechtliche Beratung sowie die Ausgabe von Vordrucken oder das Erstellen von Texten durch das Ortsgericht kann nicht erfolgen, hierfür ist das Nachlassgericht zuständig.

Im Zweifel setzen Sie sich sofort mit dem zuständigen Nachlassgericht (Amsgericht) in Verbindung um keine Fristen zu versäumen !

 

Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung

Hier können Sie sich informieren:

 

Seniorenbeirat des Wetteraukreises
Vorsitzende Renate Klingelhöfer
Tel.: 06046/7152

 

Betreuungsstelle des Wetteraukreises
Tel.: 06031/83-2301

 

Diakonisches Werk
Wetteraukreis e.V.
Tel.: 06031/7252-0

 

Falls erforderlich, können Sie beim Ortsgericht Glauburg Ihre Unterschrift für die entsprechenden Schriftstücke beglaubigen lassen. Eine rechtliche Beratung kann hier jedoch nicht erfolgen. Ebenso werden hier keine Vordrucke ausgegeben.

 

Eintragungen und Änderungen im Vereinsregister

Für Neueintragungen bzw. Änderungen im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg ist die Beglaubigung der Unterschriften der laut Vereinssatzung unterschriftbefugten Vereinsmitglieder erforderlich.  Diese Unterschriftsbeglaubigung können durch das Ortsgericht erfolgen. Voraussetzung ist das persönliche Erscheinen und die Handlungsdurchführung des benannten Vereinsmitglieds vor dem Ortsgericht.

Bitte halten Sie sich genau an das Merkblatt für Vereine. Nur wenn Ihre Unterlagen den Richtlinien entsprechen, kann das Ortsgericht die von Ihnen gewünschten Handlungen vornehmen.